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Stand: Januar 2026

Kleinunternehmer Rechner

Prüfen Sie, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfüllen. Berechnen Sie die Umsatzsteuergrenzen für das Vorjahr und das laufende Jahr.

Umsatzsteuer-Grenze: 22.000,00 €

0 €22.000 € (Limit)50.000 €

Umsatzsteuer-Grenze im Erstjahr: 50.000,00 €

0 €50.000 € (Limit)100.000 €

Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Sie liegen mit Ihrem Vorjahresumsatz unter 22.000,00 € und Ihrem laufenden Umsatz unter 50.000,00 €. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit und müssen keine MwSt. auf Rechnungen ausweisen.

Exakt-Ergebnis

Besteuerung
Umsatz Vorjahr15.000,00 €
Umsatz laufend18.000,00 €
Umsatzsteuer-Status
Umsatzsteuerbefreit

Gut zu wissen

Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht. Sie können trotz unterschrittener Grenzen freiwillig zur Regelbesteuerung optieren (Bindungsfrist: 5 Kalenderjahre).

Als Regelbesteuerter sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt – Sie können also die gezahlte Umsatzsteuer auf Betriebsausgaben vom Finanzamt zurückfordern.

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Was besagt die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine Vereinfachungsregelung für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Wer unter die Regelung fällt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und demnach auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug ist man jedoch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die gesetzlichen Umsatzgrenzen

Die Einstufung als Kleinunternehmer ist an zwei kumulative Bedingungen geknüpft:

1. Umsatz im Vorjahr (max. 22.000 €):
Der Brutto-Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf die Grenze von 22.000 € nicht überschritten haben.

2. Umsatz im laufenden Jahr (max. 50.000 €):
Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf das Limit von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten (Prognose zu Jahresbeginn).

*Hinweis zur Existenzgründung: Gründen Sie Ihr Unternehmen unterjährig, muss der geplante Umsatz für das Rumpfjahr zeitanteilig auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet werden.

Beispiel zur Existenzgründung (zeitanteilige Hochrechnung)

Ein Gründer meldet sein Gewerbe am 01.07.2025 an und plant bis zum 31.12.2025 einen Umsatz von 12.000 €:

Geplanter Umsatz für 6 Monate: 12.000,00 €
Zeitanteilige Hochrechnung:
(12.000,00 € / 6 Monate) × 12 Monate = 24.000,00 €
Bewertung für das Folgejahr:
Der hochgerechnete Jahresumsatz liegt bei 24.000,00 € und überschreitet damit die Grenze von 22.000,00 €.
Ergebnis: Ab dem 01.01.2026 muss das Unternehmen die Umsatzsteuer regulär ausweisen.

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung (FAQ)

Darf ich auf Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen?

Nein, als Kleinunternehmer dürfen Sie keinesfalls Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Tun Sie dies dennoch, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt (Straftatbestand der unberechtigten Steuerausweisung). Weisen Sie auf Ihren Rechnungen stattdessen auf die Steuerbefreiung hin (z. B. "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.").

Wann lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Der freiwillige Verzicht (Regelbesteuerung) lohnt sich vor allem dann, wenn Sie zu Beginn hohe Investitionen tätigen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge kaufen) und die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet bekommen möchten, oder wenn Ihre Kunden ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind, für die die ausgewiesene Mehrwertsteuer ein neutraler Posten ist.

*Rechtliche Grundlage: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19. Alle Berechnungen und Gesetzestexte dienen als Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Vorsteuer-Abzug

Als Kleinunternehmer sparen Sie sich zwar die Umsatzsteuervoranmeldungen, können aber im Gegenzug die gezahlte Umsatzsteuer auf betriebliche Einkäufe (wie Notebooks, Büromöbel, Telefonverträge) nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.